Satzung

Satzung des Fördervereins der KiTa St. Theresia

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der KiTa St. Theresia“. Er hat seinen Sitz in Essen und soll in das Vereinsregister eintragen werden.

2. Nach erfolgter Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kindertagesstätte St. Theresia in Essen Stadtwald.

Dazu zählen besonders:

a. die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Kindertagesstätte und Kindertagesstättennahen Veranstaltungen,

b. die Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften,

c. die Unterstützung der Gremien und Elterninitiativen der Kindertagesstättegarten,

d. die Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial,

e. Unterstützung von Gruppen- und Tagesfahrten

f. Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen

g. Beschäftigung von Honorarkräften

h. die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen.

i. Die Pflege der Beziehungen zum Kindertagesstättenträger und die Unterstützung der Interessen der Kindertagesstätte in der Öffentlichkeit.

2. Diese Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erweitert oder eingeschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.

3. Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Das Vereinsvermögen muss auf Kosten des Vereins unterhalten werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.

7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit vollendetem 16. Lebensjahr oder jede juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über den Antrag.

Aufnahme bzw. Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

3. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Kindertagesstätte oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a. durch Tod, Löschung aus dem Vereinsregister oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,

b. durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem

Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat,

c. durch Ausschluss seitens des Vorstandes

i. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind,

ii. auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1. Der Mitgliedsgrundbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe des freiwilligen Beitrages liegt im eigenen Ermessen des Mitgliedes. Der sich aus beiden ergebende Beitrag ist ein Jahresmitgliedsbeitrag und wird für das Geschäftsjahr vorschüssig auf Abruf entrichtet.

2. Das Geschäftsjahr wird von der Mitgliederversammlung mit einfacherer Mehrheit festgelegt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die persönlich oder durch Bevollmächtigten abgegeben werden kann.

2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

3. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.

4. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

a. der Vorstand (§ 8)

b. die Mitgliederversammlung (§ 9)

2. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können beschließen, dass zum Vorstand eine Anzahl Beisitzer

tritt, die nicht zum Vorstand gemäß §26 BGB gehören.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht gem. §26 BGB aus

a. der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden

b. der stellvertretenden Vorsitzenden / dem stellvertretenden Vorsitzenden

c. der Kassiererin / dem Kassierer

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Beisitzer müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit jedoch noch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.

a. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

b. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen.

6. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

7. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort, der auch Sitz des Vereins sein soll, und die Zeit, grundsätzlich in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres – ausgenommen die Schulferien – bestimmt der Vorstand.

a. Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder und Beisitzer spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Angaben der Tagesordnung eingeladen.

b. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.

c. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

d. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen

a. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers für das abgelaufene Geschäftsjahr,

b. die Entlastung des Vorstandes,

c. die Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.

d. die Wahl von zwei Kassenprüfern,

e. Satzungsänderungen,

f. die Entscheidung über die eingereichten Anträge,

g. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

h. die Auflösung des Vereins,

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,

a. wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen,

b. die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird.

4. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 10 Satzungsänderungen

6. Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

7. Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.

8. Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 11 Auflösung des Vereins

9. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

10. Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks im Sinne der Abgabenordnung, fällt das Vereinsvermögen an die Kindertagesstätte St. Theresia in Essen Stadtwald, die es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 genannten Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am 11. Mai 2007 errichtet.